§ 18 PStG. Anzeige
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. Mai 2014] | [1. Januar 2009] | 
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| § 18. Anzeige | § 18. Anzeige | 
| (1) [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, | [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, | 
| 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder | 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder | 
| 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich | 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich | 
| binnen einer Woche angezeigt werden. [2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. | binnen einer Woche angezeigt werden. [2] Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. | 
| (2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben. | 
    [1. Januar 2009–1. Mai 2014]
    1§ 18. Anzeige.  [1] Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
            
- 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder
 - 2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.