§ 29 PStG. Anzeige durch Personen
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. November 2022] | [1. Januar 2009] | 
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| § 29. Anzeige durch Personen | § 29. Anzeige durch Personen | 
| [1] Zur Anzeige sind verpflichtet | (1) [1] Zur Anzeige sind verpflichtet | 
| 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, | 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, | 
| 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, | 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, | 
| 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. | 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. [2] Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist. | 
| (2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden. | 
    [1. Januar 2009–1. November 2022]
    1§ 29. Anzeige durch Personen. 
        
            (1) [1] Zur Anzeige sind verpflichtet
                
        - 1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
 - 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
 - 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
 
(2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erstattet werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.