§ 3 PStG. Personenstandsregister

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[31. August 2023]
1§ 3. Personenstandsregister.
(1) [1] Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
  • 1. ein Eheregister (§ 15),
  • 22. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
  • 3. ein Geburtenregister (§ 21),
  • 4. ein Sterberegister (§ 31).
[2] Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.
(2) [1] Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. [2] Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. [3] Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. [4] Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
3(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils
  • 1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,
  • 2. die Sperrvermerke nach § 64 und
  • 3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen
zugeordnet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
2. 26. November 2015: Artt. 2 Nr. 2, 33 des Gesetzes vom 20. November 2015.
3. 31. August 2023: Artt. 5 Nr. 1, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021, Bekanntmachung vom 24. August 2023.

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