§ 51 PStG. Gerichtliches Verfahren
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. September 2009] | [1. Januar 2009] | 
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| § 51. Gerichtliches Verfahren | § 51. Gerichtliches Verfahren | 
| (1) [1] Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. [2] Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. | (1) [1] Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. [2] Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit. | 
| (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären. | (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären. | 
    [1. Januar 2009–1. September 2009]
    1§ 51. Gerichtliches Verfahren. 
        
            (1) [1] Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. [2] Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
        
        (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.