§ 57 PStG. Eheurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. November 2024] | [1. November 2022] | 
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| § 57. Eheurkunde | § 57. Eheurkunde | 
| (1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen | (1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen | 
| 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 
| 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, | 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten, | 
| 3. Ort und Tag der Eheschließung. | 3. Ort und Tag der Eheschließung. | 
| 4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 
| 1. die Auflösung der Ehe, | 1. die Auflösung der Ehe, | 
| 2. das Nichtbestehen der Ehe, | 2. das Nichtbestehen der Ehe, | 
| 3. die Nichtigerklärung der Ehe, | 3. die Nichtigerklärung der Ehe, | 
| 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, | 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten, | 
| 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 
| (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. | (2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen. | 
| (3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen. | 
    [1. November 2022–1. November 2024]
    1§ 57. Eheurkunde. 
        
            2(1) [1] In die Eheurkunde werden aufgenommen
                
             5[2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
                
        
    
- 1. die Auflösung der Ehe,
 - 2. das Nichtbestehen der Ehe,
 - 3. die Nichtigerklärung der Ehe,
 - 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
 - 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 22, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
 - 2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
 - 3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
 - 4. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
 - 5. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 13, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
 - 6. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.