§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
| [1. November 2024] | [1. November 2022] | 
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| § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde | § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde | 
| (1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen | (1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen | 
| 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 
| 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, | 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, | 
| 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. | 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. | 
| 4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 
| 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, | 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, | 
| 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, | 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, | 
| 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, | 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, | 
| 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 
| (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. | (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. | 
| (3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen. | 
    [1. November 2022–1. November 2024]
    1§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde. 
        
            2(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
                
        
    
- 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
 - 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
 - 33. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
 - 44. (weggefallen)
 
- 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
 - 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
 - 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
 - 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
 - 2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
 - 3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
 - 4. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
 - 5. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 14, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
 - 6. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.