§ 58 PStG. Lebenspartnerschaftsurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2024] | [1. November 2022] |
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§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde | § 58. Lebenspartnerschaftsurkunde |
(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen | (1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, | 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen, |
2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, | 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner, |
3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. | 3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. |
4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben | 4. (weggefallen) [2] In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben |
1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, | 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft, |
2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, | 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft, |
3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, | 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners, |
4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. | 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. |
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. | (2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen. |
(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen. |
[1. November 2022–1. November 2024]
1§ 58. Lebenspartnerschaftsurkunde.
2(1) [1] In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- 1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 33. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
- 44. (weggefallen)
- 1. die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2. das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 2. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 4. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 5. 22. Dezember 2018: Artt. 4 Nr. 14, 17 des Zweiten Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
- 6. 1. November 2018: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.