§ 59 PStG. Geburtsurkunde
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022] | [1. Januar 2009] |
---|---|
§ 59. Geburtsurkunde | § 59. Geburtsurkunde |
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen | (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen |
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, |
2. das Geschlecht des Kindes, | 2. das Geschlecht des Kindes, |
3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, | 3. Ort und Tag der Geburt, |
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes. | 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, |
5. (weggefallen) | 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. |
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen. | (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen. |
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 59. Geburtsurkunde.
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
- 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- 2. das Geschlecht des Kindes,
- 3. Ort und Tag der Geburt,
- 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
- 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.