§ 59 PStG. Geburtsurkunde

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2022][1. Januar 2009]
§ 59. Geburtsurkunde § 59. Geburtsurkunde
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen (1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. das Geschlecht des Kindes, 2. das Geschlecht des Kindes,
3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. Ort und Tag der Geburt,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes. 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
5. (weggefallen) 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen. (2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.
[1. Januar 2009–1. November 2022]
1§ 59. Geburtsurkunde.
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
  • 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
  • 2. das Geschlecht des Kindes,
  • 3. Ort und Tag der Geburt,
  • 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
  • 5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.

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