§ 7 PStG. Aufbewahrung
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[21. Juli 2023]
1§ 7. Aufbewahrung.
(1) [1] Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2[2] Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.
(2) [1] Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. [2] Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
3(3) [1] Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. [2] Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern. 4[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 2. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 4. 21. Juli 2023: Artt. 3 Nr. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2023.