§ 5 PartGG. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
[1. Januar 2024] | [1. November 2008] |
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§ 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften | § 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften |
(1) Die Eintragung hat zu enthalten: | (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, |
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; | |
2. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners; | das Geburtsdatum jedes Partners und |
3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners; | |
4. den Gegenstand der Partnerschaft; | |
5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner. | die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. |
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht. | (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht. |
[1. November 2008–1. Januar 2024]
1§ 5. Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften.
2(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.
3(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.
- 2. 15. Dezember 2001: Artt. 4 Nr. 2, 17 S. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
- 3. 1. November 2008: Artt. 22, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.