§ 7 PartGG. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994
| [1. Juli 1998] | [1. Juli 1995] | 
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| § 7. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung | § 7. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung | 
| (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. | (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. | 
| (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | 
| (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | 
| (4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Juli 1995–1. Juli 1998]
    1§ 7. Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung. 
        
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
        (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
        (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1995: Artt. 1, 9 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1994.