§ 110 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009]
1§ 110.
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
(2) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.
(3) [1] Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. [2] Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Die Berufungsschrift muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
2(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
3(6) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 28, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
- 5. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.