§ 115 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Januar 1981–1. Oktober 2009]
    1§ 115. 
        
            (1) [1] Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
        
        (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.