§ 118 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Oktober 2009]
    1§ 118. 
        
            (1) [1] Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
        
        (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
        
            (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
            
        - 1. die Parteien zustimmen oder
 - 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.
 
            (4) [1] Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. [2] Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.