§ 12 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961] | [1. August 1953] |
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§ 12 | § 12 |
(1) Das Patent erlischt, wenn | (1) Das Patent erlischt, wenn |
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet, | 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet; |
2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden[… oder] | 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden; |
3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) eingezahlt werden. | 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an sie bei einer deutschen Postanstalt eingezahlt werden. |
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung[en] sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 36l und 41p bleiben unberührt. | (2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt. |
(3) (weggefallen) | (3) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. |
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 12.
(1) Das Patent erlischt, wenn
- 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet;
- 2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben werden;
- 3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts oder zur Überweisung an sie bei einer deutschen Postanstalt eingezahlt werden.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt.
(3) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Gebühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt werden. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 2, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.