§ 122a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006]
1§ 122a. Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.

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