§ 123a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 123a.
2(1) Ist nach Versäumung einer vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten Frist die Patentanmeldung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2) [1] Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Patentanmeldung einzureichen. [2] Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
3(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben.
(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 21 Abs. 2, 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
3. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 14, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.

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