§ 125 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [18. August 2021]
    1§ 125. 
        
            2(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
 - 2. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
 - 3. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.