§ 126 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. November 1998] | [1. Januar 1981] | 
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| § 126 | § 126 | 
| [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. [2] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung. | 
    [1. Januar 1981–1. November 1998]
    1§ 126.  [1] Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch. [2] Eingaben in anderer Sprache werden nicht berücksichtigt. [3] Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.