§ 127 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Juli 2002] | [1. November 1998] | 
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| § 127 | § 127 | 
| (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben: | (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben: | 
| 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. | 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. | 
| 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden. | 
| 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | 
| 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. | 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. | 
| 5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) | 
| (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. | (2) § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ [73] Abs. 2, § 122 Abs. 3) oder der Rechtsbeschwerde (§ [102] Abs. 1) oder für die Einlegung der Berufung (§ 110 Abs. 3) beginnt. | 
    [1. November 1998–1. Juli 2002]
    1§ 127. 
        
            (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben:
            
        
    
- 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
 - 2. Zustellungen an Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, können auch durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung bewirkt werden.
 - 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
 - 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt oder beim Patentgericht ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
 - 25. (weggefallen)
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
 - 2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
 - 3. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.