§ 133 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006]
1§ 133. [1] Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ [130] bis [132] bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. 2[2] § 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Artt. 3 Nr. 1 Buchst. k, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Juli 2006: Artt. 1 Nr. 16, 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2006.

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