§ 14 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [13. Dezember 2007] | [1. Januar 1981] | 
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| § 14 | § 14 | 
| [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. | [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. | 
    [1. Januar 1981–13. Dezember 2007]
    1§ 14.  [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 4, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.