§ 20 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. April 2014][1. Januar 2002]
§ 20 § 20
(1) Das Patent erlischt, wenn (1) Das Patent erlischt, wenn
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet,
verzichtet oder 2. die in § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ [37] Abs. 2) abgegeben werden oder
2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird. 3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ [73] und [100] bleiben unberührt. (2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ [73] und [100] bleiben unberührt.
[1. Januar 2002–1. April 2014]
1§ 20.
(1) Das Patent erlischt, wenn
  • 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet,
  • 2. die in § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ [37] Abs. 2) abgegeben werden oder
  • 23. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ [73] und [100] bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 10, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 7, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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