§ 25 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 25 § 25
(1) [1] In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. [2] Das [P]atentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. [3] Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen. (1) [1] In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. [2] Das Reichspatentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. [3] Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen.
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14) erklärt worden ist. (2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14) erklärt worden ist.
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. (3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird.
(4) Mit den Anträgen nach [den] Abs[ätzen] 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (4) Mit den Anträgen nach Abs. 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(5) Eintragungen und Löschungen nach [den] Abs[ätzen] 1 und 3 werden nicht veröffentlicht. (5) Eintragungen und Löschungen nach Abs. 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 25.
(1) [1] In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. [2] Das Reichspatentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn die Einwilligung des als Patentinhaber Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird. [3] Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe wird nicht in die Rolle aufgenommen.
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft (§ 14) erklärt worden ist.
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn die Einwilligung des bei der Eintragung benannten Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nachgewiesen wird.
(4) Mit den Anträgen nach Abs. 1 und 3 ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(5) Eintragungen und Löschungen nach Abs. 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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