§ 28b PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 28b.
2(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen (§ 26) genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach [den] §§ 1 bis 2b patentfähig ist.
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.
(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(4) [1] Ist bereits ein Antrag nach § 28a gestellt worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach Erledigung des Antrags nach § 28a. [2] Im übrigen ist § 28a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden. [3] Im Falle der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. [4] Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Bekanntmachung des von dem Dritten gestellten Antrags bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam ist.
(5) [1] Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. [2] Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 18, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
2. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 12, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

Umfeld von § 28b PatG

§ 28a PatG

§ 28b PatG

§ 28c PatG