§ 30a PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1968] | [1. Juli 1961] |
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§ 30a | § 30a |
(1) [1] Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt. [2] Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. [3] Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. | (1) [1] Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt. [2] Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. [3] Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen. |
(2) [1] Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. [2] Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. [3] Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören. | (2) [1] Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. [2] Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. [3] Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören. |
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 36l Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. | (3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 36l Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren. | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren. |
[1. Juli 1961–1. August 1968]
1§ 30a.
(1) [1] Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 99 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt. [2] Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. [3] Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
(2) [1] Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. [2] Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. [3] Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 36l Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 23, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.