§ 30b PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 30b. Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30a Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 30a Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 24, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.