§ 32 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978] | [1. Oktober 1968] |
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§ 32 | § 32 |
(1) [1] [Innerhalb von] drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. [2] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. [3] Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß | (1) [1] [Innerhalb von] drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. [2] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. [3] Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß |
1. der Gegenstand nach den §§ 1 bis 2b nicht patentfähig sei, | der Gegenstand nach den §§ 1[, …] 2 [und 4 Abs. 2] nicht patentfähig sei oder |
2. die bekanntgemachte Patentanmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne, | |
3. dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 3 nicht zustehe, | daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. […] 3 nicht zustehe. |
4. der Gegenstand der bekanntgemachten Patentanmeldung über den Inhalt ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn die bekanntgemachte Patentanmeldung auf eine Teilanmeldung oder auf eine nach § 4 Abs. 3 Satz 2 eingereichte neue Anmeldung zurückgeht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. [4] Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [5] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. | [4] Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [5] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. |
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über. | (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über. |
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen. | (3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1978]
1§ 32.
(1) 2[1] [Innerhalb von] drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. [2] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. 3[3] Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1[, …] 2 [und 4 Abs. 2] nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. […] 3 nicht zustehe. [4] Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [5] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über.
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
- 2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.
- 3. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.