§ 33 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [26. April 1938] | [1. Oktober 1936] | 
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| § 33 | § 33 | 
| (1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [3] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift. | (1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören. [3] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [4] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift. | 
| (2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. | (2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. | 
    [1. Oktober 1936–26. April 1938]
    1§ 33. 
        
            (1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören. [3] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [4] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
        
        
            (2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.