§ 36a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 36a § 36a
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden. (1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] Die Vorschriften [der] §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. (3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.
(4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. (4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
(5) (weggefallen) (5) [1] Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. [2] § 34 ist entsprechend anzuwenden.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 36a.
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. [2] Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.
(4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
(5) [1] Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. [2] § 34 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 15, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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