§ 36n PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Juli 1961–1. Januar 1981]
    1§ 36n. 
        
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
        (2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 30a Abs. 1 erlassen worden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.