§ 41k PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Juli 1961–1. Januar 1981]
    1§ 41k. 
        
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
        
            (2) [1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. [2] Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.