§ 42e PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Juli 1961–1. Januar 1981]
    1§ 42e. 
        
            (1) [1] Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
        
        (2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.