§ 42e PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 42e.
(1) [1] Der Bundesgerichtshof trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. [2] Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden.
(2) Beweise können auch durch Vermittlung des Patentgerichts erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.