§ 42m PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 42m.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 41) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. [2] § 42 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Patentgericht einzulegen. [2] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. [3] Für die Auslagen gilt § 42 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Das Patentgericht legt die Beschwerde ohne sachliche Stellungnahme dem Bundesgerichtshof vor.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 36m Abs. 1, §§ 40 und 42e bis 42l entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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