§ 46a PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [1. Januar 1981]
    1§ 46a.  [1] Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof erhält ein Beteiligter Verfahrenskostenhilfe nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46b bis 46k. [2] Angehörige ausländischer Staaten, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, erhalten die Verfahrenskostenhilfe nur, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. f, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.