§ 46b PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 46b.
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
2(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der Zahlung
- 1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2;
- 32. der Gebühren für die Anträge nach [den] §§ 28a und 28b;
- 3. der Beschwerdegebühr (§ 36l Abs. 3);
- 4. rückständiger und künftig erwachsender Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung.
(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Patentsucher bedürftig sind.
(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürftig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 32, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
- 3. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.
- 4. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 33, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.