§ 46d PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953–1. Januar 1981]
1§ 46d.
(1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz ist dem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von der Zahlung rückständiger und künftig erwachsender Gebühren und Auslagen einschließlich der den Zeugen und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung sowie der Kosten der Zustellung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.