§ 46g PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Juli 1961] | [1. August 1953] | 
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| § 46g | § 46g | 
| (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat. | (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. [2] Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentamt die Akten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat. | 
| (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch | (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch | 
| 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung, | 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung, | 
| 2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist. | 2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, wenn die Berufung nach § 2 der Verordnung vom 30. September 1936 als unzulässig zu verwerfen ist. | 
| (3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet. | (3) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde nach § 21 statt. [2] Im übrigen sind die nach §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar. | 
    [1. August 1953–1. Juli 1961]
    1§ 46g. 
        
            (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. [2] Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentamt die Akten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat.
        
        
            (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch
                
        - 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung,
 - 2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, wenn die Berufung nach § 2 der Verordnung vom 30. September 1936 als unzulässig zu verwerfen ist.
 
            (3) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde nach § 21 statt. [2] Im übrigen sind die nach §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.