§ 48 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. November 1998] | [1. Januar 1981] | 
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| § 48 | § 48 | 
| [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § [45] Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § [42] Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. | [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § [45] Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § [42] Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden. | 
    [1. Januar 1981–1. November 1998]
    1§ 48.  [1] Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § [45] Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1 bis [5] patentfähige Erfindung nicht vorliegt. [2] § [42] Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.