§ 49 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [1. Juli 1961] | [1. Oktober 1949] | 
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| § 49 | § 49 | 
| (1) Wer vorsätzlich den [Vorschriften] der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. | (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. | 
| (2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. | (2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. | 
| (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht [innerhalb von] drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. | (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird. | 
    [1. Oktober 1949–1. Juli 1961]
    1§ 49. 
        
            2(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
        
        
            (2) [1] Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.
        
        
            (3) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran dartut. [2] Umfang und Art der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. [3] Die Befugnis erlischt, wenn die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
 - 2. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 11, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.