§ 54 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 2002][1. Januar 1981]
§ 54 § 54
[1] Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § [50] Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. [2] Auf die Einsicht in das besondere Register ist § [31] Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden. [1] Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § [50] Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in eine besondere Rolle einzutragen. [2] Auf die Einsicht in die besondere Rolle ist § [31] Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 54. [1] Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § [50] Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in eine besondere Rolle einzutragen. [2] Auf die Einsicht in die besondere Rolle ist § [31] Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 30, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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