§ 63 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021] | [8. September 2015] |
---|---|
§ 63 | § 63 |
(1) [1] Auf der Offenlegungsschrift (§ [32] Abs. 2), auf der Patentschrift (§ [32] Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ [58] Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. [2] Die Nennung ist im Register (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. | (1) [1] Auf der Offenlegungsschrift (§ [32] Abs. 2), auf der Patentschrift (§ [32] Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ [58] Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. [2] Die Nennung ist im Register (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. |
(2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten. | (2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten. |
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen. | (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen. |
(4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. | (4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. |
[8. September 2015–18. August 2021]
1§ 63.
(1) 2[1] Auf der Offenlegungsschrift (§ [32] Abs. 2), auf der Patentschrift (§ [32] Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ [58] Abs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. 3[2] Die Nennung ist im Register (§ [30] Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren [zur] Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 36, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 27 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
- 4. 8. September 2015: Artt. 204, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.