§ 69 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
| [25. Oktober 2013] | [1. Januar 1981] | 
|---|---|
| § 69 | § 69 | 
| (1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder die Patentschrift nach § [58] Abs. 1 veröffentlicht worden ist. [2] Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß | (1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder die Patentschrift nach § [58] Abs. 1 veröffentlicht worden ist. [2] Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß | 
| 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, | 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, | 
| 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § [58] Abs. 1 ausgeschlossen ist. | 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § [58] Abs. 1 ausgeschlossen ist. | 
| (2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. | (2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. | 
| (3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. | (3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 1981–25. Oktober 2013]
    1§ 69. 
        
            2(1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder die Patentschrift nach § [58] Abs. 1 veröffentlicht worden ist. [2] Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
                
        - 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
 - 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § [32] Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § [58] Abs. 1 ausgeschlossen ist.
 
            (2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
        
        
            (3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
 - 2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 39, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.