§ 77 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
    [18. August 2021]
    1§ 77.  [1] Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. [2] Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Stellung eines Beteiligten.
- Anmerkungen:
 - 1. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 40 Buchst. c, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.