§ 84 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 84.
(1) [1] Über die Klage wird durch Urteil entschieden. [2] Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab[ ]entschieden werden.
2(2) [1] In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. [2] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. [3] § [99] Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 46, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 84 PatG

§ 83 PatG

§ 84 PatG

§ 85 PatG