§ 9 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. Januar 1981]
1§ 9. [1] Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. [2] Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.