§ 11 PfandBG. Vergütung, Streitentscheidung
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
| [25. November 2010] | [19. Juli 2005] | 
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| § 11. Vergütung, Streitentscheidung | § 11. Vergütung, Streitentscheidung | 
| (1) [1] Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. [2] Darüber hinausgehende Leistungen der Pfandbriefbank sind unzulässig. | (1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. | 
| (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. | (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt. | 
    [19. Juli 2005–25. November 2010]
    1§ 11. Vergütung, Streitentscheidung. 
        
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
        (2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.