§ 14 PfandBG. Beleihungsgrenze
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009] | [19. Juli 2005] |
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§ 14. Beleihungsgrenze | § 14. Beleihungsgrenze |
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. | (1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. |
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte. |
[19. Juli 2005–26. März 2009]
1§ 14. Beleihungsgrenze.
(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungswerte.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.