§ 21 PfandBG. Deckungswerte
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009]
1§ 21. Deckungswerte. [1] Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. [2] Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Anmerkungen:
- 1. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 18, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.