§ 25 PfandBG. Abzahlungsbeginn
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[26. März 2009]
1§ 25. Abzahlungsbeginn. [1] Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden. 2[2] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
- 2. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 22, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.