§ 31 PfandBG. Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten
Pfandbriefgesetz (PfandBG) vom 22. Mai 2005
[1. Januar 2011] | [25. November 2010] |
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§ 31. Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters | § 31. Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters |
(1) [1] Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank. [2] Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. [3] Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [4] Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die von der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind. | (1) [1] Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank. [2] Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. [3] Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. [4] Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die von der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind. |
(2) [1] Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. [2] Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [3] Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. [5] Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. | (2) [1] Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. [2] Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [3] Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. [5] Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden. |
(3) [1] Die Ernennung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. [2] Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. [3] Werden Hypotheken, bei denen die Ernennung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterernennung zu beantragen. [4] Bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle des Grundbuchamtes tritt das Registergericht. | (3) [1] Die Ernennung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. [2] Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. [3] Werden Hypotheken, bei denen die Ernennung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterernennung zu beantragen. [4] Bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle des Grundbuchamtes tritt das Registergericht. |
(4) [1] Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. [2] Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. [3] Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. [4] Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [5] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt. | (4) [1] Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. [2] Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. [3] Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. [4] § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. |
(5) [1] Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. [2] Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. [3] Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. | (5) [1] Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. [2] Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. [3] Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. |
(6) [1] Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. [2] Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet. [3] § 45c Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. | (6) [1] Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. [2] Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet. [3] § 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. |
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können. | (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können. |
(8) [1] Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die personellen und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzugreifen. [2] Die dabei tatsächlich anfallenden Kosten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten. | (8) [1] Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die personellen und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzugreifen. [2] Die dabei tatsächlich anfallenden Kosten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten. |
(9) [1] Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. [2] § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entgegen. | (9) [1] Der Sachwalter darf personenbezogene Daten erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. [2] § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entgegen. |
[25. November 2010–1. Januar 2011]
1§ 31. Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters.
(1) [1] Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank. [2] Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. [3] Es kann den Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2[4] Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die von der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) [1] Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. [2] Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [3] Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. [5] Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(3) 3[1] Die Ernennung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. [2] Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. 4[3] Werden Hypotheken, bei denen die Ernennung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterernennung zu beantragen. [4] Bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffsregister, bei im Register eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle des Grundbuchamtes tritt das Registergericht.
(4) [1] Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. [2] Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. [3] Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. [4] § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
5(5) [1] Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu überwachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. [2] Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. [3] Die der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(6) [1] Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. [2] Er ist bei Pflichtverletzung der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet. 6[3] § 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
- Anmerkungen:
- 1. 19. Juli 2005: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005.
- 2. 25. November 2010: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. a, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 3. 25. November 2010: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 4. 25. November 2010: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. b, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 5. 25. November 2010: Artt. 3 Nr. 15 Buchst. c, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 2010.
- 6. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 27a Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 7. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 27a Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
- 8. 26. März 2009: Artt. 1 Nr. 27a Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.